ABGB: § 1096 Abs 1, § 1118
MRG: § 33
Die Möglichkeit des Mieters, die Kündigung des Mietvertrags bzw die Räumungsklage aufgrund eines Mietzinsrückstandes durch Nachzahlung iSd § 33 MRG abzuwenden, besteht nur bei Mietverhältnissen, die dem Kündigungsschutz des MRG unterliegen, dh zumindest in den Teilanwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Bei anderen Mietverhältnissen kommt eine Abwehr durch Nachzahlung selbst dann nicht in Betracht, wenn nur deshalb ein Mietzinsrückstand besteht, weil das Gericht das Zinsminderungsrecht des Mieters nicht - wie von diesem angestrebt - mit 100 %, sondern mit 90 % angesetzt hat.