AußStrG: §§ 31, 66
ABGB: § 187
Im Kontaktrechtsverfahren muss nicht zwingend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Einen Verfahrensmangel begründet die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen aber jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der psychische Zustand des Kindes nach den bisherigen Kontakten verschlechtert hat, der obsorgeberechtigte Elternteil einen Zusammenhang vermutet und die Einholung eines Gutachtens im Sinn des Kindeswohls ausdrücklich beantragt hat. Das Sachverständigengutachten kann unter Umständen durch die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ersetzt werden.