In der Disziplinarsache 20 Os 25/15z hielt der OGH fest, dass ein Verteidigungskostenbeitrag iSd § 393a StPO, den der Bund nach dem Freispruch des Mandanten auf das Konto des als Verteidiger einschreitenden Rechtsanwalts überwiesen hat, von diesem gem § 19 Abs 3 RAO entweder dem Mandanten ausgefolgt oder gerichtlich erlegt werden muss, wenn die Höhe seines Honoraranspruchs strittig ist. Die Argumentation, dass dieser Zahlungseingang mit einem Honorarvorschuss vergleichbar sei und daran ein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts bestehe, sei nicht haltbar.