Mit den Rechtsfolgen des Hochtreibens des Kaufpreises bei einer Internetauktion durch Gebote, die in Wahrheit vom Verkäufer selbst stammen, befasste sich der dt BGH in der Rs VIII ZR 100/15. Der Beklagte hatte auf eBay einen Pkw zum Startpreis von 1 € eingestellt. Der Startpreis wurde von einem unbekannten Fremdbieter geboten. Als einziger weiterer Fremdbieter bot der Kläger zunächst 1,50 € und steigerte sein Gebot in der Folge bis auf 17.000 €, weil er vom Beklagten, der über ein anderes Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten wurde. Beim letztlich höchsten Gebot handelte es sich um ein Eigengebot des Beklagten. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag zum Preis von 17.000 € zustande gekommen ist. Demgegenüber gelangte der BGH zum Schluss, dass der Beklagte dem Kläger den Pkw um den Preis von 1,50 € überlassen muss. Dabei handle es sich um das reguläre Höchstgebot. Alle weiteren Gebote seien auf den Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu manipulieren, zurückzuführen und daher unbeachtlich.