ABGB: § 879 Abs 3, § 1270
Ein Storno- oder Rücktrittsrecht in AGB unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel in AGB für Sportwetten, die dem Wettanbieter das einseitige Recht einräumt, Mehrfachwetten noch nach Spielende willkürlich zu stornieren, ist gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Kunden unwirksam. Ob der Kunde Verbraucher oder "Berufsspieler" ist, ist dabei unerheblich.