EO: §§ 68, 278
Die Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund einer Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO kommt nur im Fall eines Verfahrensverstoßes in Betracht, der so krass ist, dass die Mangelhaftigkeit des Versteigerungsverfahrens für den Ersteher erkennbar war. Dies ist objektiv zu beurteilen.