ZPO: § 57 Abs 1
HPÜ: Art 17
Klägern, die "Angehörige" eines Vertragsstaats des Haager Prozessübereinkommens (HPÜ, BGBl 1957/91) sind und dort ihren "Wohnsitz" haben, darf gem § 57 Abs 1 ZPO iVm Art 17 HPÜ keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten auferlegt werden. Der Angehörigenbegriff des Übereinkommens ist weit zu verstehen; er umfasst sowohl natürliche Personen mit entsprechender Staatsbürgerschaft als auch juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat.