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Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Jagd- oder Wildschäden

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/412Zak 2016, 219 Heft 11 v. 21.6.2016

OÖ JagdG: § 65 Abs 1, § 70

Ersatzansprüche für Jagd- und Wildschäden nach dem OÖ JagdG fallen zunächst in die Zuständigkeit der Jagd- und Wildschadenskommission und anschließend in die sukzessive Kompetenz des Außerstreitgerichts. Ansprüche des Grundbesitzers aus einer "besonderen" Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten sind hingegen gem § 65 Abs 1 OÖ JagdG im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

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