OÖ JagdG: § 65 Abs 1, § 70
Ersatzansprüche für Jagd- und Wildschäden nach dem OÖ JagdG fallen zunächst in die Zuständigkeit der Jagd- und Wildschadenskommission und anschließend in die sukzessive Kompetenz des Außerstreitgerichts. Ansprüche des Grundbesitzers aus einer "besonderen" Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten sind hingegen gem § 65 Abs 1 OÖ JagdG im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.