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Stalking - keine einstweilige Verfügung gegen Kontaktaufnahme mit Dritten

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/379Zak 2016, 199 Heft 10 v. 7.6.2016

EO: § 382g

Mit einstweiliger Verfügung nach § 382g EO (Eingriff in die Privatsphäre, Stalking) kann dem Antragsgegner die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller über Dritte untersagt werden, nicht aber die Kontaktaufnahme mit Dritten (hier: Lebensgefährte des Antragstellers). Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation.

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