ZPO: §§ 384, 386 Abs 4
AußStrG: § 35
Ob im Rahmen eines Außerstreitverfahrens ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden kann, obwohl die §§ 384 ff ZPO nicht vom Verweis des § 35 AußStrG umfasst sind, bleibt offen. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren kann auch dazu dienen, Beweise für ein künftiges Außerstreitverfahren (hier: Aufteilungsverfahren) zu sichern.