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Beweissicherungsverfahren in Hinblick auf ein künftiges Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/378Zak 2016, 199 Heft 10 v. 7.6.2016

ZPO: §§ 384, 386 Abs 4

AußStrG: § 35

Ob im Rahmen eines Außerstreitverfahrens ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden kann, obwohl die §§ 384 ff ZPO nicht vom Verweis des § 35 AußStrG umfasst sind, bleibt offen. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren kann auch dazu dienen, Beweise für ein künftiges Außerstreitverfahren (hier: Aufteilungsverfahren) zu sichern.

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