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Keine Ausübung der Deckungsrücklassgarantie zur Durchsetzung des Haftrücklasses

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/364Zak 2016, 195 Heft 10 v. 7.6.2016

ABGB: §§ 880a, 914

Deckungs- und Haftrücklässe verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein Deckungsrücklass dient zur Sicherung bei Abrechnungsungenauigkeiten, ein Haftrücklass zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen.

Eine Bankgarantie, die nach der Garantieerklärung zur Sicherung des Deckungsrücklasses dient, ist dahin auszulegen, dass sie nicht auch den vereinbarten Haftrücklass besichern soll. Sie darf daher nicht zur Durchsetzung des Haftrücklasses ausgeübt werden, wenn die Schlussrechnung unter Berücksichtigung dieses Abzugs eine Überzahlung durch die bereits erfolgten Teilzahlungen aufzeigt.

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