ABGB: § 268 Abs 1
EO: § 349
Mit der Begründung, dass eine Räumungsexekution anhängig ist, der Betroffene sich weigert, Sachen auszusortieren, mit denen er seine Wohnung vollgeräumt hat, und diese trotz größtenteils anzunehmender Wertlosigkeit auf seine Kosten eingelagert werden müssten, wenn niemand anderer für ihn die Auswahl übernimmt, lässt sich die Bestellung eines Sachwalters nicht rechtfertigen. Wertlose Sachen können im Zuge der Räumungsexekution ohnehin entsorgt werden, wobei das Exekutionsgericht - sollte es der Gerichtsvollzieher für erforderlich erachten - einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen muss. Die anfallenden Kosten sind Folgen der exekutiven Durchsetzung des Räumungstitels und kein durch Sachwalterbestellung zu verhindernder Nachteil.