In 2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436 hat der OGH erstmals ein Mitverschulden eines Radfahrers an seinen bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall erlittenen Kopfverletzungen aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms bejaht, wobei es sich um einen Rennradfahrer handelte, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnahm und sich durch Windschattenfahren einem besonderen Risiko aussetzte (siehe dazu auch Zak 2015/34, 20). Kaltenegger begrüßt diese Entwicklung, während sich Pepelnik dagegen wendet, über die Annahme von Eigensicherungsobliegenheiten eine für Erwachsene gesetzlich nicht vorgesehene Radhelmpflicht einzuführen. Eine solche Verpflichtung sei auch kontraproduktiv, weil sie die Attraktivität des Radfahrens senke. Wie Erfahrungen im Ausland zeigen würden, bestehe die wirksamste Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer darin, den Radverkehrsanteil zu erhöhen.