Tir TourismusG: § 42 Abs 1
ABGB: § 365
Gem § 42 Abs 1 Tir TourismusG können auf Antrag eines Tourismusverbandes im Weg der Enteignung Rechte zur Errichtung und Benützung von Tourismusanlagen (wie Skiabfahrten, Loipen, Sportplätze, Badeanlagen sowie Rad- und Wanderwege) eingeräumt werden. Die Antragstellung macht den Tourismusverband noch nicht zum Enteigner. Enteignerin und Schuldnerin der Enteignungsentschädigung ist vielmehr jene Person, zu deren Gunsten die Enteignung vorgenommen, dh der das Recht eingeräumt wird (hier: Betreibergesellschaft einer Sportanlage).