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Enteignerstellung bei Enteignung für Tourismusanlage auf Antrag eines Tourismusverbandes

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/265Zak 2015, 152 Heft 8 v. 5.5.2015

Tir TourismusG: § 42 Abs 1

ABGB: § 365

Gem § 42 Abs 1 Tir TourismusG können auf Antrag eines Tourismusverbandes im Weg der Enteignung Rechte zur Errichtung und Benützung von Tourismusanlagen (wie Skiabfahrten, Loipen, Sportplätze, Badeanlagen sowie Rad- und Wanderwege) eingeräumt werden. Die Antragstellung macht den Tourismusverband noch nicht zum Enteigner. Enteignerin und Schuldnerin der Enteignungsentschädigung ist vielmehr jene Person, zu deren Gunsten die Enteignung vorgenommen, dh der das Recht eingeräumt wird (hier: Betreibergesellschaft einer Sportanlage).

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