ABGB: §§ 481, 521, 897
GBG: § 8
Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für Wohnrechte.
ABGB: §§ 481, 521, 897
GBG: § 8
Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für Wohnrechte.