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Keine Bindungswirkung der Grenzfestsetzung im Außerstreitverfahren

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/55Zak 2015, 36 Heft 2 v. 30.1.2015

ABGB: §§ 523, 851

Ein rechtskräftiger Beschluss des Außerstreitgerichts, mit dem die Grenze gem § 851 Abs 1 ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt worden ist, hindert nicht daran, mit Eigentumsfreiheitsklage gegen einen Dritten oder den am Außerstreitverfahren beteiligten Nachbarn einen anderen Grenzverlauf geltend zu machen.

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