ABGB: §§ 523, 851
Ein rechtskräftiger Beschluss des Außerstreitgerichts, mit dem die Grenze gem § 851 Abs 1 ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt worden ist, hindert nicht daran, mit Eigentumsfreiheitsklage gegen einen Dritten oder den am Außerstreitverfahren beteiligten Nachbarn einen anderen Grenzverlauf geltend zu machen.