Der Autor geht auf die Gewährleistung beim Oldtimerkauf ein, wobei er Oldtimer als Gebrauchtwagen definiert, für die Liebhaberpreise gezahlt werden. Auch bei solchen Fahrzeugen müsse der Verkäufer mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich gewährleistungsrechtlich für Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Fahrbereitschaft einstehen. Darüber hinaus spiele oft ein Repräsentations- oder Anlagefaktor eine Rolle, weshalb ein Fehler, der bei einem normalen Gebrauchtwagen bedeutungslos wäre (wie kaum sichtbare Blechschäden), bei einem Oldtimer unter Umständen einen Mangel begründen kann. In der Oldtimerszene sei ein Zustandsklassifikationssystem nach dem Schulnotensystem üblich, auf dessen Basis Listen mit aktuellen Marktwerten veröffentlicht würden. Die Abweichung des Kaufpreises von diesem Listenwert biete einen Anhaltspunkt dafür, welcher Zustand im konkreten Fall geschuldet wird.