Der Autor zeigt die Kriterien auf, die für die Behandlung einer Mietwohnung bei der Scheidung maßgeblich sind. Ua weist er darauf hin, dass ein Übergang des Mietrechts im Fall einer einvernehmlichen Scheidung nicht nur durch eine Drei-Parteien-Einigung mit dem Vermieter, sondern auch durch einen partiellen Aufteilungsantrag oder - im Vollanwendungsbereich des MRG - im Weg der Abtretung gem § 12 MRG bewirkt werden kann. In Bezug auf die letzte Möglichkeit bestehe das Problem, dass die Abtretung einen gemeinsamen Haushalt in den letzten zwei Jahren erfordert und die Judikatur dabei auf jenen Zeitpunkt abstellt, in dem der bisherige Mieter die Wohnung verlassen hat; hingegen setzt die einvernehmliche Scheidung die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten voraus. Um die Mietrechtsabtretung hier nicht von Details der Trennungsabwicklung abhängig zu machen, schlägt der Autor vor, entweder die Haushaltsgemeinschaft im mietrechtlichen Sinn nach einem großzügigen Maßstab zu beurteilen oder die Mindestdauer vom Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft aus zu prüfen.