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Anstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Unternehmen des anderen als Scheingeschäft?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/592Zak 2015, 335 Heft 17 v. 22.9.2015

ABGB: §§ 94, 916

EheG: §§ 66, 69 Abs 2

Wenn es sich bei der Anstellung des einen (geschiedenen) Ehegatten im Unternehmen des anderen um ein Scheingeschäft zum Zweck der Versorgung handelt, sind die Arbeitsentgelte bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen, sondern als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Ob ein Scheingeschäft vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw einer (konkludenten) Änderungsvereinbarung ab. Aus der späteren Dienstfreistellung kann nicht auf einen Scheincharakter geschlossen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trifft den Unterhaltspflichtigen.

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