ABGB: §§ 1073, 1078
GBG: § 94
Mit der Formulierung, dass das Vorkaufsrecht für "sämtliche Veräußerungsfälle gem § 1072 ff ABGB" gilt, wird es iSd § 1078 ABGB auf andere Veräußerungsarten als den Verkauf erweitert. Dazu zählt auch eine gemischte Liegenschaftsschenkung an einen nahen Angehörigen mit ausgedingeähnlichen Gegenleistungen (Kostentragung für Pflege, Betreuung und Unterbringung in einem Heim).