AußStrG: § 132
ABGB: § 275 Abs 2, § 1295 Abs 1
Einer Klagsführung ist die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und dem Betroffenen deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil durch die Prozesskosten droht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kostenersatzpflicht für den Betroffenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit voraussichtlich keine faktische Belastung darstellen wird.