ABGB: § 94
HUP 2007: Art 3, 5
Da seine Kernbedürfnisse während der Strafhaft durch den Staat gedeckt werden, kann einem Ehegatten in diesem Zeitraum - abhängig von der Leistungsfähigkeit seines Partners - kein Anspruch oder höchstens ein Restanspruch auf Ehegattenunterhalt zustehen.