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Mitwirkungspflicht an ärztlichem Sachverständigengutachten im Unterhaltsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/557Zak 2015, 313 Heft 16 v. 8.9.2015

AußStrG: §§ 35, 79

ZPO: § 359

Die Parteien eines Außerstreitverfahrens (hier: Unterhaltsverfahren) sind verpflichtet, an der Aufnahme von Sachverständigenbeweisen mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann mit angemessenen Zwangsmitteln iSd § 79 AußStrG durchgesetzt werden. Allerdings dürfen solche Zwangsmittel nur als ultima ratio nach sorgfältiger Prüfung möglicher Alternativen eingesetzt werden.

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