In 4 R 73/15f hielt das OLG Linz an seiner von ihm als herrschend bezeichneten Rsp fest, dass ein Kläger, der nur gegen einen der beiden solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten durchdringt, während die Klage gegen den anderen abgewiesen wird, gegen den unterlegenen Beklagten lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Prozesskosten hat, weil diese grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Streitgenossen aufzuteilen sind. Die vom OGH in RIS-Justiz RS0090822 vertretene Auffassung, dem Kläger gebühre mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags voller Kostenersatz, sei nicht begründet.