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Ausgleichszahlung für Flugverspätung - internationale Zuständigkeit bei mehrgliedrigen Flugreisen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/549Zak 2015, 303 Heft 16 v. 8.9.2015

Nach EuGH C-204/08 , Rehder/Air Baltic = Zak 2009/376, 242 kann der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iSd Fluggäste-VO 261/2004 gestützt auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) sowohl am vereinbarten Abflug- als auch am vereinbarten Ankunftsort des Flugs eingebracht werden. Diese Vorabentscheidung betraf einen eingliedrigen Flug, der beim ausführenden Flugunternehmen gebucht worden war. Vor Kurzem richtete der dt BGH (X ZR 2/15) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, mit dem die internationale Zuständigkeit bei mehrgliedrigen Flugreisen mit verschiedenen ausführenden Flugunternehmen geklärt werden soll. Im Ausgangsfall hatte ein Passagier bei der Air France einen Flug von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht, wobei auf der zweiten Teilstrecke, die im Weg des Code-Sharing von der Finnair bedient wurde, eine Verspätung von mehr als drei Stunden auftrat. Der BGH ersuchte den EuGH um Auskunft, ob die Finnair (als ausführendes Flugunternehmen, gegen das sich der Anspruch auf die Ausgleichszahlung für die Flugverspätung richtet) auch am Ausgangsort der Flugreise Stuttgart geklagt werden kann, obwohl sie nicht Vertragspartnerin des Passagiers ist und die Verzögerung erst beim Anschlussflug aufgetreten ist. In der Begründung tendierte der BGH dazu, die Frage zu bejahen.

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