Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers von einem Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft ist gem § 18 Abs 1 Z 3 FAGG ua bei Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. In der Rs 2 R 195/15i gelangte das LG Feldkirch zur Auffassung, dass diese Ausnahmebestimmung richtlinienkonform eng auszulegen ist und nur solche Sachen erfasst, die im Fall der Rücknahme aufgrund ihrer speziellen Gestaltung wirtschaftlich wertlos oder lediglich mit erheblichen finanziellen Einbußen absetzbar wären. Außerdem sei der Wortlaut der Regelung insofern teleologisch zu reduzieren, als ein bereits vor Anfertigen der Ware erfolgter Rücktritt jedenfalls zulässig sei.