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Kein Prozesskostenregress nur wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/497Zak 2015, 276 Heft 14 v. 3.8.2015

ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1311, 1313a

KFG: § 57a

Der Werkunternehmer haftet dem Besteller nach der Rsp nicht bereits deshalb für die Kosten eines verlorenen Prozesses gegen den späteren Käufer der Sache, weil die vom Käufer dort erstrittene Rückabwicklung auf Mängel seiner Werkleistung zurückzuführen ist. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Werkunternehmer schuldhaft vertragliche Nebenpflichten (insb Informationspflichten) verletzt hat, die in Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Prozesskostenschaden stehen.

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