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Arzthaftung und Verjährung - Erkundigungsobliegenheit des Patienten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/398Zak 2015, 218 Heft 11 v. 16.6.2015

ABGB: § 1489

ÄrzteG: § 58a

Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von allen erforderlichen haftungsauslösenden Umständen zu laufen. Dass der geschädigte Patient die Voraussetzungen für eine Arzthaftung vermutet und deshalb den Patientenanwalt kontaktiert, löst die Frist noch nicht aus.

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