ABGB: § 934 S 2
ZPO: § 405
Im Fall der Verkürzung über die Hälfte kann der Vertragspartner des Verkürzten das Rechtsgeschäft aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis nach § 934 S 2 ABGB durch die Erhöhung der Gegenleistung auf den Wert der Leistung aufrecht erhalten.