ABGB: §§ 943, 1432
NotaktsG: § 1 Abs 1 lit d
Nur ein aktives Handeln des Geschenkgebers kann die Heilung eines Schenkungsvertrags bewirken, der mangels Errichtung eines Notariatsaktes oder einer wirklichen Übergabe formungültig ist. Die vom Geschenknehmer veranlasste Eintragung des geschenkten Rechts (hier: Fruchtgenuss) im Grundbuch reicht nicht aus. Dass der Schenkungsvertrag eine Aufsandungserklärung sowie einen Verbücherungsauftrag des Geschenkgebers an den Vertragserrichter enthält, kann daran nichts ändern.