Der Beitrag befasst sich mit den Möglichkeiten, die Beschränkungen der Vermögensweitergabe durch das Pflichtteilsrecht zu vermindern oder zu vermeiden. Der Autor geht zunächst auf die pflichtteilsrechtlichen Folgen von Schenkungen und Vermögensübertragungen an Privatstiftungen sowie auf Pflichtteilsverzichte ein. Anschließend untersucht er, inwieweit abweichende Regelungen des Pflichtteilsrechts in verschiedenen Rechtsordnungen über das IPR zur Gestaltung ausgenützt werden können, und behandelt dabei insb die ab 17. 8. 2015 geltende EuErbVO. Die Gefahr, dass das Pflichtteilsrecht mit den Mitteln dieser VO umgangen werden kann, hält er für eher gering. Die VO knüpfe zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Um einen Statutenwechsel herbeizuführen, müsse der spätere Erblasser daher seinen Lebensmittelpunkt, also insb seine sozialen Beziehungen und finanziellen Rücklagen, tatsächlich in einen anderen Staat verlegen. Eine Rechtswahl sei nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus würden auch jene europäischen Rechtsordnungen, die keinen oder nur einen geringen Pflichtteilsanspruch kennen, funktionale Äquivalente vorsehen.