ABGB: § 871
EO: § 378
Auch im Provisorialverfahren kann der Gegner einwenden, dass er das Rechtsgeschäft, aus dem der zu sichernde Anspruch abgeleitet wird, wegen Irrtums anfechtet, und die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung bescheinigen.
ABGB: § 871
EO: § 378
Auch im Provisorialverfahren kann der Gegner einwenden, dass er das Rechtsgeschäft, aus dem der zu sichernde Anspruch abgeleitet wird, wegen Irrtums anfechtet, und die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung bescheinigen.