ABGB: § 1497
EheG: § 95
Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufhemmung der Verjährungs- bzw Präklusivfrist. Das reguläre Fristende kann dem Anspruchsberechtigten daher nicht entgegengehalten werden, wenn die Verhandlungen bis zu diesem Zeitpunkt andauerten oder darüber hinaus fortgeführt wurden. Nach Abbruch der Verhandlungen muss der Berechtigte seinen Anspruch jedoch ohne unnötigen Aufschub gerichtlich geltend machen.