EheG: §§ 55, 61 Abs 3, § 69 Abs 2, § 95
ZPO: § 411
Wenn im Fall einer Zerrüttungsscheidung gem § 55 EheG auf Antrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ausgesprochen wird, ist der Beklagte unterhaltsrechtlich so gestellt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden. In Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Zusammenhänge kann hier über das Scheidungsbegehren und den Verschuldensantrag nur gemeinsam entschieden werden. Daher kommt weder ein Teilurteil über das Scheidungsbegehren in Betracht, noch kann der Scheidungsausspruch in Teilrechtskraft erwachsen, wenn ausschließlich der Schuldausspruch angefochten wird.