In einem strafrechtlichen Wiedereinsetzungsverfahren (11 Os 29/14w) vertrat der OGH die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt im Fall einer etwas widersprüchlichen Dokumentation des Einlangens bzw der Zustellung einer im ERV übermittelten Entscheidung die Rechtsmittelfrist nicht automatisch nach der vorteilhaftesten Variante berechnen darf, sondern beim Gericht rückzufragen hat. Im konkreten Fall waren dem ERV-Protokoll richtig der Tag des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich und der folgende Werktag als Zustelltag (§ 89d Abs 2 GOG) zu entnehmen, für den Zustelltag wurde jedoch noch einmal das Einlangen bestätigt, weshalb der vertretende Rechtsanwalt bei der Ermittlung des letzten Tags der Rechtsmittelfrist irrtümlich davon ausging, dass die Zustellung noch einen Tag später erfolgt ist. Der OGH sah darin keinen minderen Grad des Versehens und lehnte eine Wiedereinsetzung ab.