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Keine Altersdiskriminierung durch starre Altersgrenze für Richter

In aller KürzeZak 2014/773Zak 2014, 402 Heft 21 v. 25.11.2014

Gem § 99 RStDG treten Richter mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. In der Rs 1 Ob 195/14d hielt der OGH fest, dass eine Bewerbung auf die Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) aufgrund dieser starren Altersgrenze keinen Erfolg haben kann, wenn der Bewerber das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat. Um eine Altersdiskriminierung handle es sich nicht. Nach gesicherter Rsp des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte rechtfertige das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und jüngeren Personen über den Austritt von ausreichend versorgten älteren Beamten die Möglichkeit des Eintritts oder einer Beförderung zu geben, solche Grenzen (siehe zB auch 9 ObA 113/12a = RdW 2013/726 und EuGH C-159/10 und C-160/10 , Fuchs/Köhler = ARD 6203/8/2012).

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