Ein auf die Vertretung von Tankstellenpächtern spezialisierter Rechtsanwalt scheiterte vor dem Patentamt und dem OLG Wien (34 R 95/14m) mit dem Versuch, die Bezeichnung "Tankstellenanwalt" als Wortmarke eintragen zu lassen. Dem Wort fehle die Unterscheidungskraft, weil die relevanten Verkehrskreise, zu denen bei Anwälten generell die breite Öffentlichkeit zu zählen ist, Bezeichnungen wie Scheidungs-, Familien-, Steuer- oder eben auch Tankstellenanwalt als Hinweis auf eine Spezialisierung, nicht aber auf die Herkunft der Dienstleistungen verstehen.