Nach 8 Ob 90/14i steht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht weder der Änderung der Rechtsform, in der die Rechtsanwaltskanzlei betrieben wird, noch der Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt entgegen.