Eine Zahlung, die von der Privatstiftung des Erblassers gem § 951 ABGB zur Pflichtteilsergänzung an einen Noterben geleistet wird, unterliegt nach Auffassung des BFG (RV/6100270/2013) nicht der Kapitalertragsteuerpflicht, weil es sich wegen des besonderen Rechtsgrundes um keine Zuwendung der Stiftung iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG handelt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; ein Revisionsverfahren beim VwGH ist anhängig. Zu den pflichtteilsrechtlichen Folgen der Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung siehe 10 Ob 45/07a = Zak 2007/645, 373.