ZPO: § 219 Abs 2
AußStrG: § 35
Die Vorbereitung einer Beschwerde an den EGMR kann ein rechtliches Interesse iSd § 219 Abs 2 ZPO an der Einsicht in Akten eines fremden Verfahrens begründen.
ZPO: § 219 Abs 2
AußStrG: § 35
Die Vorbereitung einer Beschwerde an den EGMR kann ein rechtliches Interesse iSd § 219 Abs 2 ZPO an der Einsicht in Akten eines fremden Verfahrens begründen.