ABGB: § 1295 Abs 1
ZPO: § 228
Auch wenn noch kein (Teil-)Schaden eingetreten ist, kann der Patient nach herrschender Rsp eine Feststellungsklage zur Haftung des Arztes für potentielle (dh nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit auszuschließende) künftige Schäden erheben, sofern ein aktueller Anlass für eine zeitnahe Klärung besteht. Im Fall einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann dieser Anlass auch darin liegen, dass der Patient nachträglich von der Risikoträchtigkeit der vorgenommenen Behandlung in Bezug auf Spätfol-