Die Schadenersatzklage eines Flugunternehmens gegen ein anderes Flugunternehmen und einen Flughafenbetreiber wegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen in Zusammenhang mit Flughafenentgelten betrifft nach Ansicht des EuGH (C-302/13 , flyLAL/Flughafen Riga und Air Baltic) auch dann eine Zivil- oder Handelssache, die in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, wenn die Beklagten vollständig bzw mehrheitlich im Eigentum eines Staats stehen und die Festlegung der Flughafenentgelte nach gesetzlichen Vorgaben erfolgte. Außerdem hielt der EuGH fest, dass schwere wirtschaftliche Folgen einer einstweiligen Verfügung keinen Grund darstellen können, ihr die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen.