Prader vertrat vor Kurzem die Auffassung, dass die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren auf den Mieter in Mietvertrags-AGB grundsätzlich wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist (Zur [Un-]Zulässigkeit der Überwälzung von Mietvertragsgebühren, Zak 2014/493, 267). Die von ihm offengelassene Frage, ob dies auch im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit gilt, verneint Vonkilch im vorliegenden Beitrag. Die Vereinbarung, dass der Mieter die Mietvertragsgebühren zur Gänze zu tragen hat, verstoße weder gegen Regelungen des WGG noch könne sie in Hinblick auf das darin vorgesehene Kostendeckungsprinzip als sachlich nicht gerechtfertigte Bereicherung der gemeinnützigen Bauvereinigung und damit als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners qualifiziert werden. Aufgrund des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG sei jedoch eine betragsgenaue Angabe der Gebühren im Mietvertrag empfehlenswert. Würde man von der Unwirksamkeit der Überwälzung ausgehen, könnten die Rückforderungsansprüche von den Mietern bzw Nutzungsberechtigten innerhalb der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren geltend gemacht werden.