EO: §§ 7, 349
Wie weit die Räumungsverpflichtung reicht, hat das Exekutionsgericht allein anhand des Wortlauts des Titels zu beurteilen. Bei einem Räumungsvergleich kommt es nicht auf den Parteiwillen, sondern auf den objektiven Wortsinn an. Unklarheiten des Titels gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers.