ABGB: §§ 1304, 1311
KFG: § 101
Die in § 101 Abs 1 lit e KFG geregelte Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kfz oder Anhängers trifft neben dem Zulassungsbesitzer und dem Fahrzeuglenker kumulativ auch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG. Darunter ist eine Person zu verstehen, die die Beladung vornimmt und den Beladungsvorgang gestalten kann (hier: Fleischhändler, der die Verladung der gekauften Schweinehälften in den Lkw des Käufers übernommen hat).