ABGB: § 1295 Abs 1
Vom Vermieter zu verlangen, die Außenwege der Wohnanlage auch in der Nacht rund um die Uhr von Schnee und Glatteis freizuhalten, überspannt grundsätzlich seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. Auch die gesetzliche Winterdienstpflicht von Anrainern nach § 93 Abs 1 StVO auf - meist stärker frequentierten - öffentlichen Gehwegen ist auf den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr beschränkt.