MRG: § 16
Weder gegen das System der Richtwertmietzinse (§ 16 Abs 2 MRG) noch gegen den in § 16 Abs 7 MRG für den Fall der Befristung des Mietverhältnisses vorgesehenen Abschlag von 25 % vom sonst höchstzulässigen Hauptmietzins bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.