GBG: §§ 32, 94 Abs 1 Z 2
Die Vertretungsbefugnis jener Person, die die Privaturkunde einer Gebietskörperschaft als Organ für diese unterfertigt hat, muss im Grundbuchverfahren nicht urkundlich nachgewiesen werden, wenn sich die Zeichnungsberechtigung aus dem Gesetz ergibt und die Identität notorisch ist (hier: Unterfertigung einer Rangordnungserklärung durch den Bürgermeister der Stadt Graz).